Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Jofo Pneumatik GmbH (AGB)
1. Anerkennung der Verkaufsbedingungen
Aufträge bedürfen zu ihrer Annahme der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für sämtliche Geschäfte mit Käufern gelten ausschließlich diese AGB. AGB der Käufer finden keine Anwendung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere E-Mail, nicht ausreichend.
2. Preis- und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Es gelten die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Zölle, Gebühren und sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung des Kaufvertrages entstehenden Abgaben, soweit nichts anderes angegeben ist. Sie gelten ab Werk. Versandpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, aber nicht zurückgenommen. Bei Eintritt einer allgemeinen Preiserhöhung für die Art der bestellten Waren zwischen Bestellung und Ausführung der Lieferungen erhöht sich der Preis - auch ein vereinbarter Festpreis – entsprechend, wenn unsere Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll. Bei vereinbarter Rücknahme von Waren erfolgt Gutschrift nur unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 10% des in Rechnung gestellten Preises, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Aufwand bei uns geringer ist.
Rabatte und Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, werden nicht anerkannt. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Lieferungen, selbst wenn dafür Wechsel gegeben sind. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, diese sind ohne Rücksicht auf die Nachlieferungen den Zahlungs-bedingungen gemäß zu begleichen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Ab dem Eintritt des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zuzüglich weiterer Mahnkosten berechnet.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungs-fähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3. Gefahrenübergang, Abnahmeverzug und Lagerung
Die Lieferungen erfolgen ab Werk Schloß Holte-Stukenbrock (Erfüllungsort). Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben. Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Käufers bei einer gewerblichen Lagerung einzulagern. Sollte eine befristete Lagerung fertiger Ware bei uns ausdrücklich vereinbart werden, können wir für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten, nicht haften. Wir sind auch zur Versicherung lagernder Ware nicht verpflichtet. Die Lagerung ist grundsätzlich auf 3 Monate befristet.
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5. Haftung und Mängel
Der Käufer hat die Mangelfreiheit der Sendung unverzüglich zu prüfen und bei offen zu Tage tretenden Mängeln innerhalb von einer Woche schriftlich zu rügen. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs der Rüge maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung der Mängel schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen, auch wenn der sich der Käufer auf eine Entschuldigung für sein Versäumnis berufen kann. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir dem Käufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln sind wir berechtigt zu bestimmen, ob eine Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, seine weiteren gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Ersatzansprüche für Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadens-ersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer-gegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Sachmängelansprüche und Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungs-gesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
6. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäfts-verbindung gegen den Käufer unser Eigentum (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt dann unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen – sowie jede andere Verfügung – über Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den uns ab. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wenn der Wert der uns zur Sicherheit im Voraus abgetretenen Forderungen unsere Forderungen um mehr als 110 % übersteigt, werden wir insoweit die zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben. Der Käufer hat die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet – oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt – so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat uns in diesem Fall auf Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Ware, die in unserem Eigentum steht, und eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift des Schuldners sowie Höhe der Forderung zu übermitteln.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt nach dem erfolglosen Verstreichen einer gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund unseres Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich den Rücktritt. Nach einem etwaigen Rücktritt sind wir berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware abzuholen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung – abzüglich entstehender Kosten – bestmöglich zu verwerten.
7. Lieferverzug
Überschreiten wir einen Liefertermin, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Lieferung von mindestens 21 Tagen zu setzen. Wird die von uns geschuldete Leistung innerhalb der Nachfrist erbracht, bestehen keine weitergehenden Ansprüche.
Sollte sich durch Ereignisse höherer Gewalt oder durch andere unabwendbare Ereignisse bei uns oder unseren Lieferern sowie durch alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen oder verzögern, die Erfüllung unserer Vertragspflichten als Lieferer ganz oder teilweise verzögern oder behindern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen oder wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche gleich welcher Art können in diesem Falle gegen uns nicht geltend gemacht werden, dies gilt nicht für Verzugsschäden.
8. Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Käufer zu Abnahme der Gesamtmenge innerhalb von 6 Monaten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Ein Rücktritt von der Abnahme ist nach Fertigungsbeginn grundsätzlich nicht mehr möglich. Zwischen Abruf und gewünschtem Versandtermin muss jeweils eine angemessene Frist von normalerweise ca. 4 Wochen liegen.
9. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schloß Holte-Stukenbrock. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten, auch in Scheck- und Wechselsachen, ist Bielefeld. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit das Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet, gilt dieses mit der Maßgabe, dass Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder wegen sonstiger Leistungsstörungen nur im Falle eines Verschuldens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und nur in den Grenzen des Abschnitts 5. bestehen.
Stand: September 2013